Behörde, der die Strafverfolgung obliegt.
Aufbau und Zuständigkeiten sind in den Paragrafen 141 bis 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) geregelt.
Die Staatsanwaltschaft hat im Wesentlichen vier Funktionen:
Im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft bei Kenntnis über den
Verdacht einer Straftat den Sachverhalt zu ermitteln oder die Polizei damit
zu beauftragen (§ 160 Absatz 1 StPO).
Erhärtet sich der Verdacht auf Vorliegen einer Straftat erhebt sie Anklage
oder reicht bei weniger schweren Fällen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls
bei dem zuständigen Amtsgericht ein.
Während des gesamten Strafverfahrens ist die Staatsanwaltschaft verpflichtet, die tatsächlichen Geschehnisse zu erforschen und sowohl belastende wie auch entlastende Umstände zu ermitteln (§ 160 Absatz 2 StPO). Bei ihrem Tun soll sie stets objektiv sein - sie soll also kein verstärktes Interesse an einer Bestrafung einer Person haben.
Den genauen Verfahrensablauf entnehmen die Staatsanwälte den Richtlinien für das Strafverfahren und das Bußgeldverfahren (RiStBV), einer normenkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, die in einen allgemeinen sowie einen besonderen Teil zu den einzelnen Delikten untergliedert ist.
Anders als Richter sind die einzelnen Staatsanwälte gegenüber ihren
Vorgesetzten weisungsgebunden (§§ 144, 146 GVG).
Die Staatsanwaltschaften sind den jeweiligen Gerichten zugeordnet:
Innerhalb der einzelnen Behörde bestehen mehrere Abteilungen, die jeweils durch
einen Oberstaatsanwalt geleitet werden. Sie sind in Dezernate unterteilt.
Die Zuständigkeiten der Abteilungen, Dezernate und der einzelnen Staatsanwälte
werden durch einen Geschäftsverteilungsplan bestimmt.
In der Praxis werden die Ermittlungen mittlerweile fast ausschließlich durch die Polizei geführt. Die Staatsanwaltschaft nimmt im Ermittlungsverfahren fast nur noch eine kontrollierende und leitende Stellung ein.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Absprachen im Strafverfahren
Anklage
Beschlagnahme
Durchsuchung
Einstellung des Strafverfahrens
Ermittlungsverfahren
Gerichtsverfassung
Hauptverhandlung
Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft
Strafantrag
Strafanzeige
Strafbefehl
Strafprozess
Verdacht
Vollstreckungsbehörde
Verwaltungsvorschrift
Norm:
§ 141 GVG
§ 152 StPO
§ 160 StPO
§ 170 StPO
§ 451 StPO