Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs.
Ein Rechtsbehelf, insbesondere ein Rechtsmittel, ist nur statthaft, wenn die Maßnahme mit dem gewählten Vorgehen beanstandet werden kann.
Für bestimmte Begehren sind nur bestimmte Klagearten statthaft.
So ist beispielsweise die Berufung gegen erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche
Urteile nur statthaft, wenn sie von dem zuständigen Oberverwaltungsgericht
zugelassen wird.
Ist ein gewählter Rechtsbehelf unstatthaft, führt das in der Regel
dazu, dass er als unzulässig abgewiesen beziehungsweise zurückgewiesen
wird.
Im Verwaltungsprozess ist es den Gerichten allerdings erlaubt, einen Antrag,
ein behördliches Handeln oder andere Maßnahmen im Wege der Auslegung anders
zu deuten, als es wörtlich den Anschein hat, und dadurch beispielsweise den
richtigen (zulässigen) Rechtsbehelf anzunehmen. Eine solche Umdeutung nach §
88 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist möglich, wenn bei verständiger
Würdigung davon auszugehen ist, dass der Betroffene in Kenntnis der Sach- und
Rechtslage einen anderen Antrag gestellt hätte oder ein anderes Handeln wollte.
Dabei darf aber nicht das Begehren des Klägers überschritten werden.
Im Zivilprozess ist eine Berufung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes sechshundert Euro übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat (§ 511 ZPO).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Rechtsbehelf
Rechtsmittel