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Statusdeutsche

Flüchtlinge und Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, die in dem Gebiete des Deutschen Reiches nach dem 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden haben (Artikel 116 Absatz 1, 2. Halbsatz GG). Dazu zählen beispielsweise Personen, die nach Ende des zweiten Weltkriegs ihre Heimat in den Ländern Osteuropas verlassen mussten.

Deutscher Volkszugehöriger ist gemäß § 6 Bundesvertriebenengesetz (BVFG), wer sich in seiner Heimat zum deutschen Volkstum bekannt hat, sofern dieses Bekenntnis durch bestimmte Merkmale wie

bestätigt wird.

Statusdeutschen besitzen die gleichen Rechte und Pflichten, die nach dem Grundgesetz und nach dem einfachen Recht nur für Deutsche begründet werden, auch wenn sie keine deutsche Staatsbürgerschaft inne haben.

Mit Neuregelung des Staatsangehörigenrechts zum 1. August 1999 haben allerdings alle bis dahin anerkannten Statusdeutsche die deutsche Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes erworben. Spätaussiedler nach § 4 BVFG werden nunmehr gleichzeitig mit ihrer Anerkennung (§ 15 BVFG) deutsche Staatsbürger. Damit gibt es nur noch wenige Statusdeutsche.

Nach der zuvor geltenden Rechtslage erlangten Spätaussiedler und ihre Familienangehörigen mit der Anerkennung als deutsche Volkszugehörige nicht unmittelbar die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit erfolgte nur auf Antrag, auf die allerdings ein Rechtsanspruch bestand.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Grundrechte
Grundrechtsberechtigung
Staatsangehörigkeit

Norm:
Art. 116 GG
§ 4 BVFG
§ 6 BVFG
§ 15 BVFG
§ 7 StAG
§ 40a StAG


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