Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Steuergeheimnis

Geheimhaltungspflicht von Amtsträgern und anderen Personen bezüglich des im Zusammenhang mit der Erhebung von Steuern gewonnenen Wissens.
Einhe gesetzliche Regelung enthält § 30 der Abgabenordnung (AO).

§ 30 AO verbietet den genannten Personen grundsätzlich dienstlich erlangte Informationen, die anlässlich eines steuerlichen Verwaltungsverfahrens bekannt geworden sind, unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten oder sie auch nur ohne konkreten dienstlichen Anlass aus bei der Finanzbehörde gespeicherten Dateien abzurufen. Das gilt nicht, soweit der Betroffene der Weitergabe zugestimmt hat.

Durch verschiedene Gesetze wird jedoch eine Offenbarung gesetzlich zugelassen.
Aus der Vorschrift muss allerdings hinreichend deutlich hervorgehen, unter welchen Voraussetzungen welche Auskünfte zulässig sein sollen.

Beispiele:

Daneben ist die Offenbarung unter Umständen zulässig, wenn ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, beispielsweise zur Durchführung bestimmter Strafverfahren.

Praxistipp:

Die Verletzung des Steuergeheimnisses ist strafbar. Die Tat wird nur allerdings nur auf Strafantrag des Verletzten oder des Dienstvorgesetzten des Täters verfolgt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bankgeheimnis
Beamter
Finanzbehörde
Steuern

Norm:
§ 30 AO


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern