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Stille Gesellschaft

Handelsrecht: Innengesellschaft, bei der sich eine Person (stiller Gesellschafter) am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt.

Die stille Gesellschaft, auch typische stille Gesellschaft genannt, ist in den §§ 230 bis 236 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Der Gesetzgeber ging in der Grundform dabei davon aus, dass es nur ein Kaufmann und ein stiller Gesellschafter die Gesellschaft bilden. Engagieren sich mehr als ein stiller Gesellschafter an der Personengesellschaft, entstehen deshalb grundsätzlich mehrere stille Gesellschaften.
Vermehrt werden aber auch mehrgliedrige stille Gesellschaften, insbesondere als Publikumsgesellschaften, gebildet.

Der Geschäftsinhaber muss Kaufmann sein.
Neben Einzelkaufleuten kommen auch Personen- oder Kapitalgesellschaften als Geschäftsinhaber in Betracht (§ 6 HGB).
Fehlt jedoch die Kaufmannseigenschaft, handelt es sich um eine einfache Innengesellschaft als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Innengesellschaft).

Stille Gesellschafter können sowohl natürliche, als auch juristische Personen oder Personengesellschaften sein.
Selbst Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) können sich als stille Gesellschafter an einem Handelsgewerbe beteiligen.

Wie für eine Innengesellschaft nötig, tritt der stille Gesellschafter nach außen hin nicht im Namen der Gesellschaft auf.
Geschäfte, die der Geschäftsinhaber für die stille Gesellschaft tätigt, berechtigen und verpflichten nur den Geschäftsinhaber.

Dem stillen Gesellschafter sind geringe Kontrollrechte eingeräumt. Er kann:

Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Beteiligung an einem Handelsgewerbe gegen einen Gewinnanteil.
Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auseinandersetzung und Auszahlung des anteiligen Überschusses.

Wird vertraglich von der gesetzlichen Regelung abgewichen, handelt es sich um eine atypische stille Gesellschaft.
Diese liegt insbesondere dann vor, wenn dem stillen Gesellschafter weitergehende Kontrollrechte zugestanden oder ihm Aufgaben der Geschäftsführung übertragen werden.

Praxistipp:

Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht
Innengesellschaft
Personengesellschaft
Publikumsgesellschaft

Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform

Norm:
§ 230 HGB


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