Handelsrecht: Innengesellschaft, bei der sich eine Person (stiller Gesellschafter) am Handelsgewerbe eines anderen mit einer Vermögenseinlage gegen einen Anteil am Gewinn beteiligt.
Die stille Gesellschaft, auch typische stille Gesellschaft genannt, ist in
den §§ 230 bis 236 des Handelsgesetzbuches (HGB) geregelt. Der Gesetzgeber ging
in der Grundform dabei davon aus, dass es nur ein Kaufmann und ein stiller Gesellschafter
die Gesellschaft bilden. Engagieren sich mehr als ein stiller Gesellschafter
an der Personengesellschaft, entstehen deshalb grundsätzlich mehrere stille
Gesellschaften.
Vermehrt werden aber auch mehrgliedrige stille Gesellschaften, insbesondere
als Publikumsgesellschaften, gebildet.
Der Geschäftsinhaber muss Kaufmann sein.
Neben Einzelkaufleuten kommen auch Personen- oder Kapitalgesellschaften als
Geschäftsinhaber in Betracht (§ 6 HGB).
Fehlt jedoch die Kaufmannseigenschaft, handelt es sich um eine einfache Innengesellschaft
als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (BGB-Innengesellschaft).
Stille Gesellschafter können sowohl natürliche, als auch juristische Personen
oder Personengesellschaften sein.
Selbst Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) können sich als stille
Gesellschafter an einem Handelsgewerbe beteiligen.
Wie für eine Innengesellschaft nötig, tritt der stille Gesellschafter
nach außen hin nicht im Namen der Gesellschaft auf.
Geschäfte, die der Geschäftsinhaber für die stille Gesellschaft
tätigt, berechtigen und verpflichten nur den Geschäftsinhaber.
Dem stillen Gesellschafter sind geringe Kontrollrechte eingeräumt. Er kann:
Der Zweck der Gesellschaft besteht in der Beteiligung an einem Handelsgewerbe
gegen einen Gewinnanteil.
Nach Auflösung der Gesellschaft hat der Stille einen Anspruch auf Auseinandersetzung
und Auszahlung des anteiligen Überschusses.
Wird vertraglich von der gesetzlichen Regelung abgewichen, handelt es sich
um eine atypische stille Gesellschaft.
Diese liegt insbesondere dann vor, wenn dem stillen Gesellschafter weitergehende
Kontrollrechte zugestanden oder ihm Aufgaben der Geschäftsführung übertragen
werden.
Im Gesellschaftsvertrag kann bestimmt werden, dass der stille Gesellschafter nicht am Verlust beteiligt sein soll.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR)
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht
Innengesellschaft
Personengesellschaft
Publikumsgesellschaft
Ratgeber:
Wahl der Unternehmensform
Norm:
§ 230 HGB