Die Mitteilung des Verdachts einer Straftat mit der Anregung zur Prüfung, ob aufgrund des dargelegten Sachverhalts Anlass zur Strafverfolgung besteht.
Sie kann von jedermann bei
(auch in mündlicher Form) erstattet werden.
Eine Pflicht zur Anzeige bereits begangener Taten besteht grundsätzlich nicht.
Wenn die Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft) zur Verfolgung einer Straftat aufgefordert werden sollen, sollte immer Strafanzeige und Strafantrag wegen aller in Betracht kommenden Delikte gestellt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Strafantrag
Norm:
§ 158 StPO