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Strafbefehl

Der Strafbefehl ist ein vereinfachtes Verfahren zur Beendigung eines Strafverfahrens mit einer Sanktion ohne Hauptverhandlung.

Das Strafbefehlsverfahren ist damit ein Verfahren zur einfacheren Aburteilung von Kleinkriminalität, für die das Amtsgericht zuständig ist.

Nach Abschluss der Ermittlungen im Vorverfahren kann die Staatsanwaltschaft unter folgenden Voraussetzungen einen Antrag auf Erlass eines Strafbefehls stellen:

Durch einen Strafbefehl können nur bestimmte Strafen verhängt werden:

Der Angeklagte kann gegen einen Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen.
Der Einspruch kann auch auf bestimmte Punkte beschränkt werden.

Mit Ablauf der Einspruchsfrist erlangt der Strafbefehl die Stellung eines rechtskräftigen Urteils.

Durch den Einspruch geht das Verfahren dann mit der Terminierung der Hauptverhandlung in das normale Strafverfahren über.

Praxistipp:

Der Angeklagte muss - in einer auf einen Strafbefehl folgenden Hauptverhandlung - nicht selbst erscheinen. Vielmehr kann er sich durch einen schriftlich bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten lassen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Freiheitsstrafe
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Sicherungsverwahrung
Strafen

Norm:
§ 407 StPO


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