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Strafvollstreckungskammern

Besondere Spruchkammern an den Landgerichten, in deren Bezirk sich eine Vollzugsanstalt befindet, in der gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder Maßregeln der Besserung und Sicherung vollzogen werden.
Ihre Einrichtung und ist in § 78a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) geregelt.

Sie sind unter anderem zuständig für Entscheidungen über:

Strafvollstreckungskammern entscheiden bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit drei, sonst mit einem Richter (§ 78b Absatz 1 GVG).

Praxistipp:

Das Präsidium des Landgerichts kann auch Mitglieder der im Landgerichtsbezirk angesiedelten Amtsgerichte zu Richtern in der Strafvollstreckungskammer bestellen (§ 78b Absatz 2 GVG).

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bewährung
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
Landgericht (LG)
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Sicherungsverwahrung
Strafen
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
Vollstreckungsbehörde

Norm:
§ 78a GVG
§ 78b GVG
§ 462a StPO
§ 463 StPO
§ 109 StVollzG


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