Besondere Spruchkammern an den Landgerichten, in deren Bezirk sich eine Vollzugsanstalt
befindet, in der gegen Erwachsene Freiheitsstrafen oder Maßregeln der
Besserung und Sicherung vollzogen werden.
Ihre Einrichtung und ist in § 78a des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
geregelt.
Sie sind unter anderem zuständig für Entscheidungen über:
Strafvollstreckungskammern entscheiden bei lebenslanger Freiheitsstrafe oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus mit drei, sonst mit einem Richter (§ 78b Absatz 1 GVG).
Das Präsidium des Landgerichts kann auch Mitglieder der im Landgerichtsbezirk angesiedelten Amtsgerichte zu Richtern in der Strafvollstreckungskammer bestellen (§ 78b Absatz 2 GVG).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bewährung
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
Landgericht (LG)
Maßregeln der Besserung und Sicherung
Sicherungsverwahrung
Strafen
Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
Vollstreckungsbehörde
Norm:
§ 78a GVG
§ 78b GVG
§ 462a StPO
§ 463 StPO
§ 109 StVollzG