Förmliche Benachrichtigung eines an einem Zivilprozess nicht beteiligten
Dritten von der Anhängigkeit eines Prozesses.
Sie ist in den Paragrafen 72 bis 77 der Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt.
Die Streitverkündung erfolgt durch Einreichung eines Schriftsatzes bei
Gericht oder durch mündliche Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten
Dabei sind durch die streitverkündende Partei der Grund der Streitverkündung
und die Lage des laufenden Verfahrens anzugeben.
Sie wird vom Gericht förmlich zugestellt.
Die Streitverkündung ist in zwei Fällen zulässig:
Die Streitverkündung hat zwei wesentliche Funktionen:
Der Streitverkündete (Streitverkündungempfänger) kann dem Kläger
oder dem Beklagten als Nebenintervenient (Streithelfer, Streitgehilfe) beitreten
(§ 66 ZPO), muss dies aber nicht.
Die Wirkungen der Streitverkündungen treten jedoch in jedem Fall ein.
Auch wenn er dem Prozess nicht beitritt, kann er in einem späteren Prozess
gegen ihn nicht behaupten, dass die Feststellungen im Vorprozess tatsächlich
oder rechtlich falsch sind (§§ 74 Absatz 3, 68 ZPO).
Der Richter des Folgeprozess gegen Streitverkündeten ist an das Ergebnis
des Erstprozesses gebunden. Somit entgeht der Streitverkünder der Gefahr,
in beiden Prozessen zu verlieren.
Materiell-rechtlich führt die Streitverkündung zur Verjährungshemmung (§ 204 Absatz 1 Nr. 6 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) und zum Erhalt von Gewährleistungsrechten (§§ 414 Absatz 3, 423, 439 Handelsgesetzbuch, HGB).
Im Verwaltungsprozess ist anstelle einer Streitverkündung die Beiladung möglich.
In der Praxis macht eine Streitverkündung beispielsweise dann Sinn, wenn der Kläger sich nicht ganz sicher sein kann, ob er gegen den Beklagten oder den Dritten einen Anspruch hat; sich aber sicher ist, gegen einen der beiden den Anspruch zu haben. Ein solches Alternativverhältnis kann zum Beispiel bei der Klage des Bauherrn gegen die ausführende Baufirma wegen Baumängeln im Hinblick auf den Baubetreuer (Architekten) bestehen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beiladung
Gewährleistung
Hemmung der Verjährung
Nebenintervention
Rechtskraft
Streitgenossenschaft
Urkundsbeamter
Zivilprozess
Zustellung im Zivilprozess
Norm:
§ 72 ZPO
§ 73 ZPO