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Subordinationsrechtlicher Vertrag

Besondere Form des öffentlich-rechtlichen Vertrages, bei dem die Behörde einen Vertrag mit einem ihr rechtlich nicht gleichgestellten, sondern ihr untergeordneten Vertragspartner schließt.
Die Möglichkeit geht aus § 54 Satz 2 des Bundesverwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und den entsprechenden Landesregelungen hervor.

Ein subordinationsrechtlicher Vertrag liegt vor, wenn die Behörde den Vertragsinhalt auch durch Erlass eines Verwaltungsaktes einseitig regeln könnte.

Mit dem subordinationsrechtlichen Vertrag wird der Behörde also die Möglichkeit eingeräumt, mit dem Bürger einen Vertrag zu schließen, anstatt einseitig eine Regelung durch Verwaltungsakt zu treffen. Das kann für die Behörde durchaus vorteilhaft sein, da sie - je nach Ausgestaltung - gegen Vertragsverstöße schneller und effektiver vorgehen kann als das bei Zuwiderhandlung gegen einen Verwaltungsakt der Fall wäre.

Entscheidend für die Einstufung als Vertrag ist, dass beide Parteien die Möglichkeit haben, auf den Vertragsinhalt einzuwirken. Da dies in der Verwaltung eher untypisch ist, kommen Verwaltungsverträge eher selten zustande.

Besondere Formen des subordinationsrechtlichen Vertrages sind der:

In einzelnen Gesetzen ist die Befugnis der Verwaltung zum Abschluss subordinationsrechtlicher Verträge ausdrücklich festgelegt.

Praxistipp:

Vergleichsverträge mit einer Behörde können auch unter Bedingungen geschlossen werden oder mit einem Widerrufsvorbehalt versehen werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Koppelungsverbot
Öffentlich-rechtlicher Vertrag
Öffentliches Recht
Verwaltungsakt
Willenserklärung/ Verwaltungsrecht

Norm:
§ 54 VwVfG
§ 55 VwVfG
§ 56 VwVfG

 


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