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Sukzessivlieferungsvertrag

Kaufvertrag oder Werklieferungsvertrag, der auf die Erbringung von Leistungen in zeitlich aufeinander folgenden Raten gerichtet ist.

Er kommt in zwei unterschiedlichen Formen vor:

Der Ratenlieferungsvertrag ist - anders als der Dauerlieferungsvertrag - kein typisches Dauerschuldverhältnis, da das Merkmal ständiger Leistungsbereitschaft fehlt. Einzelne für das Dauerschuldverhältnis geltende Regelungen können jedoch anwendbar sein, beispielsweise § 314 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), der die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen regelt.

Praxistipp:

Sukzessivlieferungsverträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern, bei denen der Verbraucher bis zur ersten Kündigungsmöglichkeit mehr als 200 Euro an Raten für die Teilleistungen zu zahlen hat, bedürfen der Schriftform. Dies gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher jedoch in jedem Fall den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. Daneben besteht für die genannten Verträge ein Widerrufsrecht aus § 355 BGB.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Kaufvertrag
Dauerlieferungsvertrag
Dauerschuldverhältnis
Kündigung
Rahmenvertrag
Ratenlieferungsvertrag
Schuldrecht

Norm:
§ 505 BGB


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