Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Suspensiveffekt

Hemmung der Rechtskraft einer Entscheidung bis zur Entscheidung über ein Rechtsmittel.

Im Verwaltungsrecht wird der Suspensiveffekt auch aufschiebende Wirkung genannt.

Der Suspensiveffekt entsteht durch das Einlegen bestimmter Rechtsbehelfe.

Wichtigster Fall des Suspensiveffektes ist die Erhebung eines Widerspruchs oder einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt. Wenn beispielsweise die Behörde verlangt, dass der Bürger eine bestimmte Handlung vorzunehmen hat und dieser legt hiergegen Widerspruch ein, so ist der Vollzug dieses Verwaltungsaktes solange gehemmt, bis hierüber entschieden worden ist. Der Verwaltungsakt ist praktisch so lange blockiert und nicht realisierbar, wie eine Überprüfung andauert. In bestimmten Fällen hat das Gesetz diese aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage aber entfallen lassen.

Praxistipp:

Entfaltet ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung, beispielsweise bei Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde, kann der Betroffene im vorläufigen Rechtsschutzverfahren einen Antrag zur Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht stellen. Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag ab, so kann dagegen eine Beschwerde beim OVG erhoben werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anfechtungsklage
Aufschiebende Wirkung
Aussetzung der sofortigen Vollziehung
Beschwerde
Bestandskraft eines Verwaltungsaktes
Rechtskraft
Verwaltungsakt
Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsrecht
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern