Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

TA Lärm

Abkürzung für die technische Anleitung (TA) zum Schutz gegen Lärm.
Die TA Lärm ist eine Verwaltungsvorschrift, die Grenzwerte für schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche festlegt.

Sie wurde als sechste allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassen.
Ihre rechtliche Grundlage hat sie in § 48 BImSchG.

Die TA Lärm dient dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche. Darüber hinaus soll sie auch der Vorsorge vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche dienen.

Praktisch relevant ist die Vorschrift für Genehmigungsverfahren von Gewerbe- und Industrieanlagen sowie zur nachträglichen Anordnung von Immissionswerten bei bereits bestehenden genehmigungsbedürftigen Anlagen.

Das nach der Vorschrift zulässige Maß der Immissionen richtet sich nach der baulichen Nutzung im Einwirkungsbereich der Anlage beziehungsweise nach der geplanten baulichen Nutzung gemäß vorliegender Bauleitplanung.
Da die Grenzwerte dem Stand der Technik entsprechen sollen, müssen sie regelmäßig überarbeitet werden.

Als Verwaltungsvorschriften hat die TA Lärm zwar grundsätzlich nur verwaltungsinterne Bedeutung, die Rechtsprechung hat technischen Anleitungen jedoch als "antizipierte Sachverständigengutachten" eine unmittelbare Verbindlichkeit im Verhältnis zum Bürger zuerkannt. Als normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften konkretisiert sie unbestimmte Gesetzesbegriffe verbindlich. Die TA bindet daher im Regelfall auch die Gerichte, es sei denn, die Festlegungen sind durch Erkenntnisfortschritte in Wissenschaft und Technik überholt oder es handelt sich um einen atypischen Sachverhalt.

Die TA Lärm gilt allerdings nicht bei:

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Genehmigungsbedürftige Anlagen
Immissionen
Immissionsschutz
TA Luft
Verwaltungsvorschrift

Norm:
§ 48 BImSchG


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern