Die tätige Reue ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund (Straflosigkeit) für einzelne gesetzlich geregelte Ausnahmefälle.
Hierzu muss der Täter nach Abschluss der Tathandlung durch sein Bemühen den Eintritt des Erfolges verhindern. Der Täter muss den Erfolg in jedem Falle freiwillig verhindert haben wollen.
In wenigen Ausnahmen wirkt die tätige Reue auch nach Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges strafbefreiend (z.B. nach Brandstiftung durch Löschen des Brandes). Die tätige Reue des Straftäters führt bei Staatsschutzdelikten nicht zur Straffreiheit, sondern lediglich zur möglichen Einstellung des Verfahrens.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Rücktritt/ strafrechtlicher
Norm:
§§ 83 a,
306 e,
314 a,
320,
330 b StGB
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