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Tarifvertrag

Schriftlicher Vertrag zwischen Tarifvertragsparteien, der Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern regelt.

Abschluss, den Inhalt und die Wirkung von Tarifverträgen sind im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt.
Voraussetzung für die Wirksamkeit sind danach:

Nach §8 TVG muss ein Arbeitgeber die für seinen Betrieb maßgeblichen Tarifverträge im Betrieb auslegen. Die Nichtbeachtung der Vorschrift ändert aber nichts an der Wirksamkeit des Tarifvertrages.

Der Tarifvertrag besteht aus zwei Teilen:

Tarifverträge wirken also unmittelbar für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Zu beachten ist jedoch, dass Tarifverträge nicht "automatisch" gelten, wenn ein Arbeitsverhältnis in den örtlichen und sachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages fällt.
Vielmehr sind die Regelungen nur in folgenden Fällen anwendbar:

Der Tarifvertrag entfaltet, sofern keine Öffnungsklausel im Tarifvertrag vorgesehen ist, eine Sperrwirkung. Das heißt, er hat Vorrang vor allen anderen Regelungen oder Vereinbarungen.
Dies gilt jedoch nicht, wenn der Arbeitsvertrag eines Arbeitnehmers eine für ihn günstigere Regelung als die Regelung des Tarifvertrages vorsieht ("Günstigkeitsprinzip").

Tarifverträge enden durch:

Nach Ablauf des Tarifvertrages gelten seine Rechtsnormen allerdings weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden (Nachwirkung von Tarifverträgen gemäß § 4 Absatz 5 TVG).

In der Praxis werden folgende Formen von Tarifverträgen unterschieden:

Praxistipp:

Gemäß § 48 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) kann in einem Tarifvertrag die Zuständigkeit eines an sich unzuständigen Gerichts festgelegt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages
Arbeitnehmer
Arbeitsrecht
Betriebsvereinbarung
Betriebsverfassung
Gewerkschaften
Günstigkeitsprinzip
Öffnungsklausel
Streik
Überstunden

Norm:
§ 1 TVG


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