Strafrechtliche Bewertung eines Handlungsstrangs, bei dem mehrere Straftatbestände
erfüllt wurden.
Tateinheit liegt vor, wenn der Täter durch ein und dieselbe Tat mehrere
Strafgesetze verletzt hat.
Als Folge wird der Täter nur nach dem schwersten Delikt bestraft (z.B. wird der Täter - begeht er während eines Raubes auch eine Beleidigung - nur aufgrund des Raubes bestraft).
Norm:
§ 52 StGB