Gegenseitiger Vertrag, bei dem sich die Vertragsparteien zur Eigentumsübertragung
eines bestimmten Gegenstandes gegen Übereignung eines anderen bestimmten Gegenstandes
verpflichten.
Er ist in § 480 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Im Gesetz wird der Tauschvertrag offiziell als Tausch bezeichnet.
Im Unterschied zum Kaufvertrag ist beim Tauschvertrag kein Entgelt zu zahlen, sondern eine Sache als Gegenleistung zu übergeben und zu übereignen.
In der Praxis hat der Tauschvertrag heutzutage nur noch geringe Bedeutung.
Auf den Tauschvertrag finden die Vorschriften zum Kaufvertrag entsprechende Anwendung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Eigentumsvorbehalt
Gewährleistung
Inzahlunggabe/ Fahrzeug
Kaufvertrag
Mangel
Verbrauchsgüterkaufvertrag
Norm:
§ 480 BGB