Der Schuldner ist grundsätzlich nicht zu einer Teilleistung berechtigt. Einige Ausnahmen lassen dies jedoch zu.
Solche Ausnahmen können sich aus entsprechender Vereinbarung oder dem allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben ergeben. Vereinbarungen, die zur Teilleistung berechtigen, sind beispielsweise:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Sukzessivlieferungsvertrag
Norm:
§ 266 BGB