Nutzungsrecht an einer Ferienwohnanlage.
In speziellen Teilzeit-Wohnrechteverträgen räumt ein Unternehmer einem Verbraucher das Recht ein, ein Wohngebäude zu Erholungs- oder Wohnzwecken zu nutzen. Gegen Zahlung eines Gesamtpreises wird dieses Recht für die Dauer von mindestens drei Jahren eingeräumt. Der Nutzungszeitraum muss genau bestimmt werden.
Verfügt der Vertragspartner, bei dem das Teilzeit-Wohnrecht besteht, über einen Bestand von mehreren Wohngebäuden, dann kann das Recht auch darin bestehen, die Nutzung eines Wohngebäudes jeweils aus diesem Bestand zu wählen.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 481 BGB