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Teilzeitarbeit

Arbeitsverhältnis, in dem der Arbeitnehmer wöchentlich weniger als die vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer des Betriebes arbeiten.
Der Begriff der Teilzeitbeschäftigung ist in § 2 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge, kurz Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) rechtlich definiert.

Nach dem TzBfG haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen gesetzlichen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung. Damit soll dem zunehmenden Wunsch von Arbeitnehmern nach Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit Rechnung getragen werden.

Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:

Der Arbeitgeber darf den Wunsch nach Teilzeitarbeit nur ablehnen, wenn dem betriebliche Gründe entgegenstehen.
Als Ablehnungsgründe sind anerkannt:

Der Arbeitnehmer hat den Veränderungswunsch seiner Arbeitszeit mindestens drei Monate vor Beginn der Teilzeitarbeit mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat dann dem Arbeitnehmer bis spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn seine Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Versäumt der Arbeitgeber die Frist, verringert sich die Arbeitszeit automatisch in dem vom Arbeitnehmer gewünschten Umfang. Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit kann nur alle zwei Jahren gestellt werden.

Eine einmal festgelegte Verringerung der Arbeitszeit kann vom Arbeitgeber grundsätzlich nicht einseitig geändert werden.
Eine einseitige Änderung ist ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn gleichzeitig.

Der Teilzeitbeschäftigte hat keinen Anspruch auf Rückkehr zu einer Vollzeitstelle. Jedoch muss der Arbeitgeber den Teilzeitbeschäftigten (bei gleicher Eignung) bei der Besetzung einer freien Vollzeitstelle bevorzugen, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.

Praxistipp:

Teilzeitmitarbeiter dürfen im Vergleich zu Vollzeitmitarbeitern in vergleichbarer Position nicht diskriminiert, also nicht schlechter behandelt werden (§ 4 Absatz 1 TzBfG). Das Einkommen eines Teilzeitbeschäftigten muss anteilig dem entsprechenden Einkommen eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten entsprechen. Er hat insbesondere auch Anspruch auf anteilige Sonderzahlungen und anteilige betriebliche Altersvorsorge.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Altersteilzeit
Arbeit auf Abruf
Arbeitsplatzteilung
Arbeitsrecht
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse
Sonderzahlungen

Ratgeber:
Geringfügige Beschäftigung Teil 1
Geringfügige Beschäftigung Teil 2
Vergünstigung für niedrig entlohnte Beschäftigung

Norm:
§ 2 TzBfG
§ 6 TzBfG


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