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Tendenzbetrieb

Tendenzbetriebe sind Unternehmen, die nicht nur erwerbswirtschaftliche Zwecke, sondern auch Ziele verfolgen, die

Zwecken dienen.

Der Zweck muss unmittelbar mit dem Betrieb erreicht werden.

Von den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sind die Tendenzbetriebe teilweise ausgenommen. So werden dem Betriebsrat Beteiligungsrechte nur insoweit eingeräumt, als die Eigenart des Unternehmens dem nicht entgegensteht. Auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen findet das Betriebsverfassungsgesetz überhaupt keine Anwendung.

Tendenzträger sind Mitarbeiter, deren Tätigkeit als solche tendenzbezogen ist (z.B. Redakteur). Die Unterrichtungs- und Anhörungsrechte des Betriebsrates bei personellen Einzelmaßnahmen bleiben jedoch in jedem Fall bestehen. So ist auch in einem Tendenzbetrieb der Betriebsrat vor der Kündigung eines Tendenzträgers zu hören.

Praxistipp:

Selbst außerbetriebliches Verhalten, das mit dem Betriebszweck nicht vereinbar ist, kann unter Umständen eine Kündigung rechtfertigen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Betriebsrat

Norm:
§ 118 BetrVG


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