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Terminsverlegung

Verlegung des ursprünglich festgesetzten Termins zur mündlichen Verhandlung eines Zivilprozesses.

Aus erheblichen Gründen kann durch Entscheidung des vorsitzenden Richters ein Termin verlegt werden. Die Entscheidung des Richters ist unanfechtbar. Durch die Zivilprozessordnung (ZPO) wird festgelegt, was nicht erhebliche Gründe sind, nämlich:

Erhebliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn das Gericht eine Ladungsfrist oder Einlassungsfrist nicht eingehalten hat oder wenn ein unentbehrlicher Zeuge zu einem Gerichtstermin nicht erscheinen kann, zu dem er rechtzeitig benannt worden war. Ein erheblicher Grund ist in den allermeisten Fällen aber auch dann gegeben, wenn eine Partei, ein Zeuge oder ein Sachverständiger geplant hatte, einen Urlaub anzutreten, lange bevor er die Ladung zum Gerichtstermin erhalten hat.

Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

Ein Anspruch auf Terminsverlegung besteht für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August. Ein für diese Zeit bestimmter Termin ist auf Antrag zu verlegen, es sei denn es handelt sich um einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung. Ausgenommen sind auch Angelegenheiten, die keine Verzögerung dulden, wie z.B. Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, Streitigkeiten in Familiensachen, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

siehe hierzu auch:

Norm:
§ 227 ZPO


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