Letztwillige Verfügung des Erblassers.
Die gesetzliche Erbfolge kann durch die Errichtung eines Testaments abgeändert werden.
Das private Testament muss zwingend durch den Erblasser handschriftlich verfasst sein und von ihm unterschrieben sein.
Auch soll das Testament die Zeit und den Ort der Errichtung angeben, wobei das Fehlen diese Angaben nicht zur Ungültigkeit des Testaments führt.
Öffentliche Testamente werden vor einem Notar errichtet.
Es bestehen gesetzlich geregelte Sonderformen des Testaments, die verschiedenen Verfahrens- und Formerfordernissen unterliegen, so z.B.
Der Erblasser kann durch ein Testament auch das Erbe mit Auflagen versehen und zur Regelung des Nachlasses einen Testamentsvollstrecker einsetzen.
Die Testierfähigkeit, d.h. die Fähigkeit wirksam ein Testament zu
errichten, entspricht im wesentlichen der Geschäftsfähigkeit, d.h.
die Testierfähigkeit beginnt mit der Vollendung des 16. Lebensjahres.
Allerdings kann der Minderjährige kein eigenhändiges Testament errichten,
vielmehr muss das Testament durch mündliche Erklärung vor dem Notar
oder durch Übergabe einer offenen Schrift errichtet werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtung von Testamenten
Auflage im Erbrecht
Behindertentestament
Berliner Testament
Enterbung
Erbe
Erbfolge
Erbrecht
Erbschaft
Erbunwürdigkeit
Erbvertrag
Formvorschriften
Gemeinschaftliches Testament
Geschäftsfähigkeit
Nachlassverbindlichkeiten
Nottestament
Patiententestament
Pflichtteil
Postmortale Vollmacht
Privatautonomie
Stiftung von Todes wegen
Testamentsvollstrecker
Vermächtnis
Ratgeber:
Gemeinschaftliches Testament
Eigenhändiges und öffentliches Testament
Verfügungen, Pflichtteil und Erbverzicht
Norm:
§ 2064 BGB