Besondere Form einer Willenserklärung, bei der lediglich der Vertragsinhalt festgehalten werden soll.
Sie ist in § 126a Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) definiert.
Grundsätzlich können nach dem Grundsatz der Privatautonomie Willenserklärungen
in jeder erdenklichen Form wirksam abgegeben werden, etwa mündlich.
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz jedoch eine bestimmte Form vor
oder eine solche kann vertraglich vereinbart werden.
Bei Textform wird der Vertragsinhalt festgehalten durch
Die Textform dient lediglich der Dokumentation und Information.
Vorgeschrieben ist die Einhaltung der Textform beispielsweise für:
Fast alle modernen Kommunikationsmittel und Speichermedien erfüllen das Erfordernis der Textform:
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bedienungsanleitung
Betriebskosten
E-Mail
Elektronische Form
Fernabsatzvertrag
Formmangel
Formvorschriften
Garantievertrag
Haustürwiderrufsgeschäft
Girovertrag
Mieterhöhung
Ratenlieferungsvertrag
Schriftform
Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen
Ratgeber:
Haustürgeschäfte Teil 2
Mietvertrag über Wohnraum Teil 2
Verbraucherrecht Teil 1
Norm:
§126b BGB