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Tierhalterhaftung

Gefährdungshaftung, der Halter von Tieren für von diesen verursachten Schäden unterliegen.
Sie ist in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) normiert.

Tierhalter ist, wer

Der Tierhalter ist unabhängig von einem eigenen Verschulden verpflichtet, den Schaden zu ersetzen, der durch das Tier einem anderen an dessen Körper, Gesundheit oder Eigentum entstanden ist.
Grund für die Gefährdungshaftung ist die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Rechtsgütern anderer.

Ein vertraglicher Haftungsausschluss ist möglich - auch stillschweigend. Von einem Haftungsausschluss ist auch dann auszugehen, wenn der Verletzte in hauptsächlich eigenem Interesse oder zu seiner Berufsausübung mit dem Tier in Kontakt kommt. Ein solcher Fall ist beispielsweise auch bei einem Mieter eines Reitpferdes gegeben, der bei einem selbstständigen Ausritt zu Schaden kommt.

Wird ein Tier von mehreren Personen gleichzeitig gehalten, besteht kein Anspruch eines Mithalters gegen den anderen aus Tierhalterhaftung.

Die Schadenersatzpflicht umfasst sämtliche Schäden, die durch das Tier verursacht worden sind. Hierzu gehört auch der Schmerzensgeldanspruch.

Die Gefährdungshaftung gilt jedoch nur für das Halten so genannter Luxustiere, nicht aber bei Nuttieren.
Der Halter eines Haustieres, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, haftet nicht für Schäden, wenn er das Tier sorgfältig beaufsichtigt hat oder der Schaden auch bei Wahrnehmung seiner Sorgfaltspflicht entstanden wäre. Die Ausnahmeregelung betrifft insbesondere Jagdhunde des Försters, Polizeihunde, Hütehunde, Blindenhunde, aber auch Milchkühe und Schlachtvieh.

Praxistipp:

Die Tierhalterhaftung tritt bei zugelaufenen Tieren ab dem Zeitpunkt ein, indem derjenige, dem das Tier zugelaufen ist, nicht nur vorübergehend das Tier als seines behandelt. Sie tritt nicht ein, wenn er das Tier seinem Eigentümer zurückgeben will.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Delikt
Gefährdungshaftung
Schadensersatz
Schmerzensgeld
Schuldrecht
Tierschutz

Ratgeber:
Tierhalterhaftung Teil 1
Tierhalterhaftung Teil 2

Norm:
§ 833 BGB


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