Gesetzlicher Schutz des Lebens und der angemessenen Behandlung von Tieren.
Er ist als Staatsziel durch Art. 20a des Grundgesetzes (GG) verfassungsrechtlich
geschützt; auch mehrere Landesverfassungen beinhalten den Tierschutz.
Der Tierschutz ist im Wesentlichen im Tierschutzgesetz (TierSchG) geregelt.
Niemand darf danach einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden
oder Schäden zufügen (§ 1 TierSchG).
Entsprechend dem Grundsatz enthält das Gesetz konkrete Vorschriften über:
Das TierSchG sieht bei Zuwiderhandlungen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren für denjenigen vor, der ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder einem Wirbeltier aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden oder länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt (Tierquälerei, § 17 TierSchG). Für geringere Verstöße können Bußgelder verhängt werden (§ 18 TierSchG). Darüber hinaus kann die Einziehung von misshandelten oder vernachlässigten Tieren angeordnet werden, unter bestimmten Umständen droht auch ein Verbot der Tierhaltung oder ein Handelsverbot.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Geldbuße
Grundgesetz (GG)
Ordnungswidrigkeit
Schächten
Strafrecht
Tierhalterhaftung
Verwaltungsrecht
Ratgeber:
Tierhalterhaftung Teil 1
Tierhalterhaftung Teil 2
Norm:
§ 1 TierSchG
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