Kurzform für Vollstreckungstitel.
Der Vollstreckungstitel (vollstreckbarer Titel; Schuldtitel) ist eine öffentliche
verkörperte Urkunde, aus der hervorgeht, dass einer Person ein Anspruch
zusteht:
Die Eigenschaft der Vollstreckbarkeit muss für die Art der Urkunde ausdrücklich
durch Gesetz bestimmt sein.
Regelungen enthalten die §§ 704, 722, 723, 794 der Zivilprozessordnung
(ZPO), aber auch § 201 Absatz 2 Insolvenzordnung (InsO), das Zwangsversteigerungsrecht
(ZVG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und das Sozialgerichts- (SGG) und
das Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG).
Vollstreckungstitel sind beispielsweise:
Der Titel ist Voraussetzung für eine Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner.
Die Urkunde muss hinreichend bestimmt und muss vollstreckungsfähig sein.
Aus ihr müssen vor allem die Parteien (Gläubiger und Schuldner) sowie
Inhalt, Art und Umfang des Anspruchs eindeutig hervorgehen.
Bei vertretbaren Handlungen muss zumindest der Leistungserfolg genau erkennbar
sein.
Außerhalb des Prozessrechts werden unter dem Begriff "Titel"
Amts- oder Dienstbezeichnungen verstanden, die als Namenszusatz geführt werden
und für besondere Verdienste verliehen werden.
Solche Titel sind beispielsweise akademische Grade (Doktor, Professor) oder
nichtakademische Titel (Geheimrat, Kommerzienrat).
Im Haushaltsrecht stellt ein Titel die Zusammenfassung haushaltswirtschaftlich zusammengehörender Einnahmen oder Ausgaben im Haushaltsplan dar.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beitreibung
Ersatzvornahme
Ersatzzwangshaft
Klausel
Urteile/ vollstreckungsfähige
Vollstreckung
Vollstreckung verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen
Vollstreckungsbehörde
Vollstreckungsgericht
Vollstreckungstitel
Zwangsvollstreckung
Ratgeber:
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 1
Gerichtliches Mahnverfahren Teil 2
Norm:
§ 704 ZPO
§ 794 ZPO