Tötung eines Menschen
Das Strafrecht stellt folgende Fälle der Tötung eines Menschen unter
Strafe:
- Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs,
aus Habgier oder aus sonst niedrigen Beweggründen, heimtückisch
oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere
Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.
- Totschläger ist, wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu
sein.
- Strafbar ist die Tötung eines anderen trotz dessen ausdrücklichen
und ernsthaften Verlangens der Tötung. Hiervon scharf zu trennen ist
die straflose Beihilfe zur vollverantwortlichen Selbsttötung.
- Fahrlässig tötet, wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines
Menschen verursacht.
Straflos ist nach deutschem Recht die Selbsttötung.
Die Tötung eines Menschen führt nicht lediglich zu strafrechtlichen
Sanktionen. Dem Täter droht daneben auch die Geltendmachung zivilrechtlicher
Ansprüche, insbesondere durch die Hinterbliebenen des Getöteten.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Mord
Norm:
§§ 211 ff StGB
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