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Totalschaden

Ein sogenannter technischer Totalschaden eines Fahrzeugs liegt vor, wenn das Fahrzeug von keiner Werkstatt mehr repariert werden kann.
Der Restwert beträgt in diesen Fällen 0,00 Euro.

Beim sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden liegen die Reparaturkosten des Fahrzeugs unverhältnismäßig höher als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Dies hat zur Folge, dass die eigentlich zur Zahlung verpflichtete Versicherung den Schaden nicht mehr übernimmt.

Praxistipp:

Im Falle einer Eigenreparatur kann der Geschädigte fiktiv auf der Grundlage eines Gutachtens bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes seine Kosten abrechnen. Es muss aber durch Nachweis sichergestellt sein, dass es sich um eine fachgerechte Reparatur handelt.

siehe hierzu auch:

Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 1
Verkehrsunfall Teil 2
Verkehrsunfall Teil 3


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