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Transparenzgebot

Gesetzliche Bestimmung, wonach sich die Unwirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB) sich daraus ergeben kann, dass diese nicht klar und verständlich gefasst sind.

Das Transparenzgebot ist in § 307 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) enthalten.
Es ist Teil der Regelungen zur Inhaltskontrolle von AGB.

Das Transparenzgebot darf allerdings nicht überspannt werden. Die Beurteilung, ob eine Regelung dem Transparenzgebot genügt, ist aus der Sicht eines sorgfältigen Betrachters vorzunehmen.

Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot führt nur dann zur Unwirksamkeit einer Klausel, wenn er die Gefahr einer Benachteiligung des Vertragspartners begründet. Dies ist jedoch in aller Regel der Fall.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Salvatorische Klausel
Verbandsklage/ Verbraucherschutz

Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1

Norm:
§ 307 BGB


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