Unterhalt, der vom Zeitpunkt der Trennung bis zur Rechtskraft der Scheidung
gezahlt wird.
Der Anspruch ist in § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Grundsätzlich sollen getrennt lebende oder geschiedene Ehegatten den durch
die Ehe geprägten Standard aufrechterhalten können.
Ist einem getrennt lebenden Ehegatten dies nicht aus eigenen Mitteln möglich,
hat er einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten.
Voraussetzungen sind:
Der Trennungsunterhalt umfasst:
Die Höhe des Trennungsunterhalts wird in Abhängigkeit der Lebensverhältnisse
und der Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten ermittelt.
Maximal können 3/7 des zu Grunde liegenden Einkommens des Unterhaltspflichtigen
gefordert werden.
Bei der Berechnung ist des Unterhalts ist vom derzeitigen Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen auszugehen, das sich allerdings durch die mit der Trennung verbundene Änderung der Steuerklasse unter Umständen erheblich verringern kann. Dem Unterhaltspflichtigen steht ein bestimmter Selbstbehalt für seinen eigenen Unterhalt zu; nur wenn sein Einkommen darüber liegt, muss er Unterhalt leisten. Die Ehegatten können gegenseitig Auskunft über die Einkünfte verlangen.
Zieht einer der Partner aus der im gemeinsamen oder alleinigen Eigentum eines Ehepartners stehenden Ehewohnung aus und bleibt der andere in ihr wohnen, fließt der mietfreie Wohnwert in die Unterhaltsberechnung ein.
Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente monatlich im Voraus zu gewähren.
Problematisch ist die Frage, ob der Unterhaltsberechtigte zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, um den Unterhaltsanspruch zu mindern. Eine solche Pflicht besteht nur, wenn die Arbeitsaufnahme nach den persönlichen Verhältnissen sowie den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eheleute erwartet werden kann. War der Ehegatte bisher nicht erwerbstätig, muss er zumindest im ersten Trennungsjahr keine Arbeit aufnehmen. Mit zunehmender Trennungsdauer nimmt allerdings die zu erwartende Eigenverantwortlichkeit des unterhaltsbedürftigen Partners zu.
Der Trennungsunterhalt ist strikt vom nachehelichen Unterhalt zu unterscheiden.
Besteht ein Anspruch auf Trennungsunterhalt aber nicht auf nachehelichen Unterhalt hat, sollte im Scheidungstermin kein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dadurch erhält der Unterhaltsberechtigte bis zur Rechtskraft des Urteils weiterhin Trennungsunterhalt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehe
Ehegattenunterhalt
Familienrecht
Lebensbedarf
Mangelfallberechnung
Scheidung
Selbstbehalt
Unterhalt
Unterhalt/ nachehelicher
Unterhaltsvorschuss
Vorsorgeunterhalt
Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2
Streitige Scheidung
Norm:
§ 1361 BGB