Straftat, die jemand begeht, der ein Fahrzeug führt, obwohl er in Folge
des Genusses berauschender Mittel (z. B. Alkohol) nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen.
Sie ist in § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt.
Für das Führen ist es erforderlich, dass der Täter das Fahrzeug entweder in
Bewegung setzt oder es unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während
der Fahrt lenkt.
Das bloße Anlassen des Motors eines Kraftfahrzeugs genügt nicht, wohl aber das
Herabrollenlassen ohne Motor an einem Gefälle.
Für die Strafbarkeit ist zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit zu unterscheiden:
Zur Feststellung des Alkoholgehalts kann die Polizei eine Atemprobe ("ins Röhrchen pusten") oder die Entnahme einer Blutprobe anordnen.
Trunkenheit im Verkehr ist ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt. Das bedeutet, dass zur Strafbarkeit eine konkrete Gefährdung von Personen oder Sachen muss nicht eingetreten sein muss, vielmehr reicht eben die Möglichkeit einer Gefährdung (abstrakt) für eine Strafbarkeit aus. Ist eine konkrete Gefährdung eingetreten, erfolgt eine Bestrafung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs (§315c StGB).
Neben einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe hat ein Vergehen nach § 316 StGB in der Regel die Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 Absatz 2 StGB) oder zumindest die Verhängung eines Fahrverbots (§ 44 Absatz 1 StGB) zur Folge.
Fehlt es an der Fahruntüchtigkeit, kommt ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille zumindest eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit in Betracht (§ 24a StGB).
Wegen Beihilfe zur Trunkenheit im Verkehr kann der Gastwirt bestraft werden, der weiß, dass der Gast noch fahren will, und an ihn trotzdem Alkohol ausschenkt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Alkohol am Steuer
Beihilfe im Strafrecht
Blutprobe
Entziehung der Fahrerlaubnis
Fahruntüchtigkeit
Fahrverbot
Ordnungswidrigkeit
Strafrecht
Ratgeber:
Verkehrsunfall Teil 3
Norm:
§ 316 StGB