Leistung zur Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Arbeitslose, die sich selbständig machen, bekommen ein Überbrückungsgeld, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitslose
Das Überbrückungsgeld entspricht der Höhe des bisher gezahlten Arbeitslosengeldes bzw. der Arbeitslosenhilfe. Zusätzlich werden pauschalierte Sozialversicherungsbeiträge als prozentualer Zuschlag gewährt. Die Förderungsdauer beträgt bis zu 6 Monate.
Der Antrag auf Überbrückungsgeld muss vor Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit beim Arbeitsamt gestellt werden. Zusätzlich bedarf der Existenzgründer einer positiven Stellungnahme einer fachkundige Stelle. Fachkundige Stellen sind:
Auf die Leistungen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 57 f SGB III