Deutliches Übermaß des Wertes von gestellten Kreditsicherheiten
gegenüber dem zu sichernden Risiko.
Zu einer Übersicherung kann es nur bei Sicherheiten kommen, die unabhängig von der gesicherten Forderung bestehen. Solche "nichtakzessorischen" Sicherheiten sind Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung und Sicherungsgrundschuld.
Es wird unterschieden zwischen:
Um eine Übersicherung festzustellen, ist der aktuelle Wert der gesicherten
Forderung zuzüglich eines gewissen Zuschlags mit dem voraussichtlichen Wert
der Sicherheiten bei einer zwangsweisen Verwertung zu vergleichen.
Wie weit beide Werte voneinander abweichen dürfen, wird unterschiedlich
bewertet.
Eine anfängliche Übersicherung kann als sittenwidriges Geschäft gem. § 138
Absatz 1 BGB nichtig sein.
Bei nachträglichem Eintritt einer Übersicherung hat der Sicherungsgeber einen
schuldrechtlichen Freigabeanspruch gegen den Sicherungsnehmer auf Rückübertragung
der nicht (mehr) benötigten Sicherheiten. Die Sicherungsabrede bleibt dabei
jedoch wirksam.
Bei einer Sicherungsabtretung wird eine Übersicherung vermutet, wenn der Wert der abgetretenen Forderungen bei mehr als 150 Prozent der gesicherten Forderungen liegt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abtretung
Darlehen
Eigentumsvorbehalt
Globalzession
Kreditsicherung
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Schuldrecht
Sittenwidrigkeit
Zedent
Zessionar