Home
 
Über valuenet
Lizenzangebot
Impressum
Mediadaten
 
 
Erweiterte Suche
Ratgeber
Lexikon
Gesetze
Bibliothek
Newsletter
 
 
Steuerberater
Rechtsanwälte
Forum
 
Steuerfuchs
Produkte
 

Überweisung

Buchmäßige Übertragung einer Geldsumme vom Konto des Überweisenden auf das Konto des Begünstigten.

Die Überweisung erfolgt in Ausführung eines Überweisungsvertrages, eine besondere Form des Geschäftsbesorgungsvertrages.
Der Überweisungsvertrag ist explizit in § 676a bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.

Durch den Überweisungsvertrag verpflichtet sich das Kreditinstitut gegenüber dem Überweisenden, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag auf dessen Konto zur Verfügung zu stellen und ihm dabei Angaben zur Person des Überweisenden und einen möglichen Verwendungszweck mitzuteilen.

Das Kreditinstitut ist zur Ausführung der Überweisung nur verpflichtet, wenn das Konto des Überweisenden ausreichend gedeckt ist oder ein entsprechender Kredit zur Verfügung steht.

Für die Ausführung der Überweisung durch die beauftragte Bank schreibt § 676a Absatz 2 BGB bestimmte Ausführungsfristen vor. entsprechender Kredit bewilligt wurde.

Für die Kündigung des Vertrages gelten sowohl für das ausführende Kreditinstitut als auch für den Überweisenden Sonderregeln, die in § 676a Absätze 3 und 4 geregelt sind.
Vor Beginn der Ausführungsfrist können beide Parteien den Vertrag jederzeit kündigen, danach nur noch unter bestimmten Umständen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bank alle zur Überweisung nötigen Angaben vorliegen und der Überweisende ausreichend solvent ist.

Dem Rechtsverhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Begünstigten liegt in der Regel ein Zahlungsvertrag zugrunde.

Praxistipp:

Die beauftragte Bank haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig, wenn der überwiesene Betrag verspätet, gekürzt oder gar nicht beim Empfänger eingeht. Ein Mitverschulden des Auftraggebers und höhere Gewalt können die Haftung jedoch beschränken oder ausschließen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Anderkonto
Auftrag
Bankgeheimnis
Darlehen
Gemeinschaftliche Bankkonten
Girovertrag
Kreditinstitut
Schuldrecht
Wechsel
Zahlungsvertrag

Norm:
§ 676a BGB


Antwort direkt vom Rechtsanwalt (vor Ort, online, am Telefon).
Anwalt.de

[Portal Recht & Steuern]  [Steuerlexikon]  [Ratgeber Steuern]  [Rechtswörterbuch] 
[Ratgeber Recht]  [Steuerberater]  [Mandantenbrief]  [Musterkanzlei]
copyright 2000 by valuenet GmbH, Content Recht & Steuern