Buchmäßige Übertragung einer Geldsumme vom Konto des Überweisenden auf das
Konto des Begünstigten.
Die Überweisung erfolgt in Ausführung eines Überweisungsvertrages,
eine besondere Form des Geschäftsbesorgungsvertrages.
Der Überweisungsvertrag ist explizit in § 676a bis 676c des Bürgerlichen
Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Durch den Überweisungsvertrag verpflichtet sich das Kreditinstitut gegenüber
dem Überweisenden, dem Begünstigten einen bestimmten Geldbetrag auf
dessen Konto zur Verfügung zu stellen und ihm dabei Angaben zur Person
des Überweisenden und einen möglichen Verwendungszweck mitzuteilen.
Das Kreditinstitut ist zur Ausführung der Überweisung nur verpflichtet, wenn das Konto des Überweisenden ausreichend gedeckt ist oder ein entsprechender Kredit zur Verfügung steht.
Für die Ausführung der Überweisung durch die beauftragte Bank schreibt § 676a Absatz 2 BGB bestimmte Ausführungsfristen vor. entsprechender Kredit bewilligt wurde.
Für die Kündigung des Vertrages gelten sowohl für das ausführende
Kreditinstitut als auch für den Überweisenden Sonderregeln, die in
§ 676a Absätze 3 und 4 geregelt sind.
Vor Beginn der Ausführungsfrist können beide Parteien den Vertrag
jederzeit kündigen, danach nur noch unter bestimmten Umständen. Die
Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Bank alle zur Überweisung
nötigen Angaben vorliegen und der Überweisende ausreichend solvent
ist.
Dem Rechtsverhältnis zwischen dem Überweisenden und dem Begünstigten liegt in der Regel ein Zahlungsvertrag zugrunde.
Die beauftragte Bank haftet grundsätzlich verschuldensunabhängig, wenn der überwiesene Betrag verspätet, gekürzt oder gar nicht beim Empfänger eingeht. Ein Mitverschulden des Auftraggebers und höhere Gewalt können die Haftung jedoch beschränken oder ausschließen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anderkonto
Auftrag
Bankgeheimnis
Darlehen
Gemeinschaftliche Bankkonten
Girovertrag
Kreditinstitut
Schuldrecht
Wechsel
Zahlungsvertrag
Norm:
§ 676a BGB