Umgangsrecht bezeichnet das Kontakt- und Besuchsrecht, das dem von der Personensorge ausgeschlossenen Elternteil oder einem gesetzlich vorgesehenen Dritten zusteht (Großeltern, Geschwister, Pflege- und Stiefeltern).
Es beinhaltet aber kein Informationsrecht des Umgangsberechtigten gegenüber Lehrern, Ärzten etc. des Kindes. Es besteht nur ein Auskunftsanspruch gegen den sorgeberechtigten Elternteil.
Die Kosten, die dem Berechtigten durch die Ausübung des Umgangsrechts entstehen, sind von ihm zu tragen und auch nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar.
Die Vollstreckung der rechtskräftigen Umgangsrechtsentscheidung erfolgt nicht durch eine zwangsweise durchgesetzte Übergabe des Kindes, sondern auf Antrag des Gläubigers durch eine Zwangsgeldfestsetzung.
Ein Verzicht auf das Umgangsrecht ist nicht möglich.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 1684 BGB