Zusendung von Waren, die dem Empfänger ohne eine ihm zurechenbare Auforderung zugehen.
Die Zusendung unbestellter Ware und das Erbringen sonstiger unbestellter Leistungen
ist - soweit sie von einem Unternehmer an einen Verbraucher erfolgt - rechtlich
bedeutungslos.
Es werden keinerlei Pflichten begründet.
Das stellt § 241a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als verbraucherschützende
Vorschrift klar.
Zwischen dem Lieferanten und dem Empfänger kommt kein Vertrag zu Stande, soweit sich der Empfänger nicht dahingehend äußert. Schweigt der Empfänger nach Erhalt der Ware, kann nicht dahingehend gedeutet werden, dass er einem Vertragsschluss zustimmt und die Leistung haben will. Das gilt auch dann, wenn der Lieferant erklärt, der Vertrag gelte bei der Nichtablehnung oder Nichtrücksendung der Ware als geschlossen.
Das hat für den Empfänger folgende Konsequenzen:
Der Lieferant bleibt allerdings immer Eigentümer der Ware, da er sein Angebot
auf Übereignung der Ware an den Empfänger von dem Zustandekommen eines
Kaufvertrages abhängig gemacht hat (Bedingung).
Der Empfänger muss ihm die Sache nicht herausgeben, verkauft er sie aber
an einen Dritten, der von den Umständen Kenntnis hat, wird dieser aber
herausgabepflichtig (§§ 932 Absatz 2, 985 BGB).
Die genannten Regeln gelten nicht, wenn:
Zahlt der Verbraucher die unbestellte Leistung, wird dies in der Regel als
Annahme des Vertrages gewertet.
Sendet er die unbestellte Ware zurück, muss der Lieferant die dadurch entstandenen
Kosten ersetzen (§ 683 BGB).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abstraktionsprinzip
Bedingung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Eigentum
Gutgläubiger Erwerb
Schuldrecht
Unternehmer
Verbraucher
Willenserklärung
Ratgeber:
Verbraucherrecht Teil 1
Verbraucherrecht Teil 2
Norm:
§ 241a BGB