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Unfallversicherung/ gesetzliche

Sozialversicherung, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für die Folgen von Gesundheitsschäden abzuschließen hat.

Die gesetzliche Unfallversicherung dient der Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufkrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie nach deren Eintritt der Wiederherstellung der Gesundheit und Entschädigung betroffener Arbeitnehmer.
Sie ist im Siebten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt.

Die Beiträge werden allein vom Arbeitgeber getragen und sind einmal jährlich direkt an den zuständigen Versicherungsträger abzuführen.
Die Höhe richtet sich nach:

Träger sind:

Von der Unfallversicherung ersetzt werden immer nur Personenschäden, niemals Sachschäden.
Die Leistungspflicht besteht bei Arbeitsunfällen (auch Wegeunfällen und Arbeitsgeräteunfällen) sowie Berufskrankheiten.

Die Leistungen und ihre Höhe sind im Einzelnen in § 26 SGB VII geregelt.
Dazu zählen:

Die Leistungen zur Heilbehandlung und zur Rehabilitation haben dabei Vorrang vor Rentenleistungen (§ 26 Absatz 3 SGB VII).

Praxistipp:

Durch die gesetzliche Unfallversicherung wird der Arbeitnehmer von seiner Haftpflicht freigestellt (§§ 104,105 SGB VII). Das gilt jedoch nur für Personenschäden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Arbeitnehmer
Arbeitsunfähigkeit
Arbeitsschutz
Arbeitsunfall
Berufskrankheit
Haftung des Arbeitnehmers
Haftungsbeschränkungen/ gesetzliche
Sozialrecht
Unfall
Wegeunfall

Norm:
§ 1 SGB VII


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