Deutsch: Gesamtrechtsnachfolge.
Bezeichnet den unmittelbaren Übergang eines Vermögens als Ganzes auf
den Rechtsnachfolger.
Der Gesamtrechtsnachfolger erlangt alle Rechte und Pflichten seines Vorgängers,
ohne dass die einzelnen Rechte auf ihn einzeln übertragen werden.
Gegenteil ist die Sonderrechtsnachfolge, bei der der Rechtsnachfolger nur in eine einzelne Rechtsposition eintritt.
Der bekannteste Fall einer Universalsukzession ist die Erbschaft. Der Nachlass geht mit dem Tod des Erblassers als Ganzes auf den oder die Erben über. Dies geschieht unabhängig davon, ob die Erben vom Todesfall oder ihrer Erbenstellung wissen.
Findet eine Gesamtrechtsnachfolge statt, gehen auch Steuerschulden auf den Rechtsnachfolger über (§ 44 Absatz 1 Abgabenordnung).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ausschlagung der Erbschaft
Erbe
Erbengemeinschaft
Erbenhaftung
Erbfolge
Erbrecht
Erbrecht des Ehegatten
Nachlassverbindlichkeiten
Ratgeber:
Gesetzliche Erbfolge und gesetzliches Ehegattenerbrecht
Norm:
§ 44 AO
§ 1922 BGB