Bestimmte Wettbewerbsformen sind unzulässig.
Welche dies sind, wird im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verbietet Wettbewerbshandlungen im geschäftlichen Verkehr, die gegen die guten Sitten verstoßen. Der Maßstab für die "guten Sitten" ist die Auffassung des verständigen und gerecht denkenden Durchschnittsgewerbetreibenden.
Unzulässig sind insbesondere:
Derjenige, der im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Handlungen vornimmt, die gegen die guten Sitten verstoßen, kann auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Unlauterer Wettbewerb/ Abmahnung
Ratgeber:
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 1
Wettbewerbsrechtliche Abmahnung Teil 2
Norm:
§ 1 UWG