Liegt vor, wenn eine geschuldete Leistung nicht (mehr) erbracht werden kann.
Laut Paragraf § 275 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)
ist bei Unmöglichkeit die Pflicht zur Leistung ausgeschlossen.
Der Schuldner muss also bei Unmöglichkeit die geschuldete Leistung (z.
B. Übereignung der Kaufsache) nicht erbringen.
Dabei wird unterschieden zwischen:
Beide Fälle werden jedoch rechtlich gleich behandelt.
Grundsätzlich unerheblich ist es auch, ob die Unmöglichkeit bereits bei Vertragsschluss (anfängliche Unmöglichkeit, § 311a BGB) bestanden hat, oder erst später (nachträgliche Unmöglichkeit) eingetreten ist.
Die Unmöglichkeit kann tatsächliche oder rechtliche Ursachen haben:
Der Unmöglichkeit gleichgestellt sind die Fälle, in denen die Leistung
dem Schuldner nicht zugemutet werden kann (faktische Unmöglichkeit). Als
Schulbeispiel gilt, wenn ein gekaufter Ring auf dem Meeresgrund versinkt.
Dem Schuldner ist hier die Leistung (theoretisch) zwar möglich, er hat
jedoch ein Leistungsverweigerungsrecht. Macht er das Recht geltend, treten die
gleichen Rechtsfolgen wie bei Unmöglichkeit ein (§§ 218 Absatz
1, 283 Satz 1, 285 Absatz 1, 311a Absatz 1, 326 Absätze 1, 2 und 4 BGB).
Rechtsfolge der Unmöglichkeit ist, dass der Schuldner von seiner Verpflichtung zur Leistung frei wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat. Selbst wenn also der Verkäufer eines Autos den Wagen vor Übergabe an den Käufer vorsätzlich oder fahrlässig zerstört, muss er den Wagen nicht mehr an den Käufer übergeben - das ist ihm ja auch unmöglich.
Das Schicksal der Gegenleistungspflicht (z. B. Kaufpreiszahlung) ist in § 326 Absatz 1 Satz 1 BGB geregelt. Danach entfällt auch der Anspruch des Schuldners auf die Gegenleistung. Das bedeutet, der Käufer muss auch den vereinbarten Kaufpreis nicht zahlen. Hat er bereits gezahlt, kann er das Geld zurück verlangen (§§ 326 Absatz 4, 348 bis 350 BGB). Die Leistungspflicht des Gläubigers entfällt allerdings nicht, wenn er selbst die Unmöglichkeit zu vertreten hat (§ 326 Absatz 2 BGB).
Zu beachten ist: Trotz Wegfall der Leistungspflicht(en) bleibt der geschlossene
Vertrag weiterhin wirksam und bietet deshalb Anknüpfungspunkt für
andere Ansprüche, so genannte Sekundärleistungsplichten (§ 275
Absatz 4 BGB).
Soweit der Schuldner die Unmöglichkeit zu vertreten hat, stehen dem Gläubiger
zu:
Der Gläubiger hat zudem ein Rücktrittsrecht aus §§ 326 Absatz 5, 323 BGB.
Es ist grundsätzlich Sache des Schuldners, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass ihm die Erfüllung rechtlich oder tatsächlich nicht (mehr) möglich ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Gläubiger
Gläubigerverzug
Hauptleistungspflichten
Rücktritt/ zivilrechtlicher
Schadensersatzpflicht im Schuldrecht
Schuld
Schuldner
Schuldnerverzug
Schuldrecht
Verschuldenshaftung
Norm:
§ 275 BGB
§ 283 BGB
§ 311a BGB
§ 326 BGB