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Unterbringungsbefehl

Einstweilige richterliche Anordnung, durch die ein Beschuldigter in ein psychiatrisches Krankenhaus oder eine Erziehungsanstalt eingewiesen wird.
Er ist in § 126a der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.

Durch den Unterbringungsbefehl wird die in den Paragrafen 63 und 64 des Strafgesetzbuches (StGB) für schuldunfähige und vermindert schuldfähige Täter vorgesehene Unterbringung eines Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt vorweggenommen, bis eine endgültige Entscheidung des Gerichts ergeht.

Dadurch soll die Allgemeinheit vor dem Beschuldigten auch während der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen und während des laufenden Gerichtsprozesses geschützt werden.

Der Unterbringungsbefehl wird durch das zuständige Amtsgericht erlassen.

Ein Unterbringungsbefehl darf nur ergehen, wenn gleichzeitig:

Der Unterbringungsbefehl ist das Pandon zum Haftbefehl, der für schuldfähige Täter ergeht.
Deshalb gelten im Übrigen, insbesondere für den notwendigen Inhalt des Unterbringungsbefehls und die Rechtsschutzmöglichkeiten gegen ihn, die Vorschriften zum Haftbefehl (§§ 114-115a ,117-119, 125-126 StPO) entsprechend.

Der Vollzug des Unterbringungsbefehls wird aufgrund des richterlichen Aufnahmeersuchens durch die Staatsanwaltschaft veranlasst.

Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für eine einstweilige Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht die Unterbringung nicht anordnet.
Zulässig ist jedoch die Umwandlung eines Unterbringungsbefehls in einen Haftbefehl, wenn sich herausstellt, dass er voll schuldfähig ist und ein Haftgrund besteht.

Praxistipp:

Gegen den Unterbringungsbefehl kann Beschwerde gemäß § 304 Absatz 1 StPO sowie die weitere Beschwerde nach § 310 Absatz 1 StPO erhoben werden. Dabei kann auch geltend gemacht werden, dass statt des Unterbringungsbefehls ein Haftbefehl hätte erlassen werden müssen und umgekehrt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:
Beschuldigter
Freiheitsstrafe
Schuld
Schuldfähigkeit
Staatsanwaltschaft
Strafprozess
Untersuchungshaft

Norm:
§ 126a StPO


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