Die zum Sicherung des Lebensbedarfs einer Person erforderlichen finanziellen Aufwendungen.
Familienrechtlich wird Personen in bestimmten Fällen ein gesetzlicher
Unterhaltsanspruch gegen eine andere Person gewährt.
Die einzelnen Ansprüche und Pflichten sind dem Bürgerlichen Gesetzbuch
(BGB) zu entnehmen.
Folgende Personengruppen können einander unterhaltspflichtig sein:
Bei der Unterhaltsverpflichtung von Ehegatten wird unterschieden zwischen:
Zum Verwandtenunterhalt zählt insbesondere der Kindesunterhalt.
Ein Unterhaltsanspruch besteht immer nur, wenn der Unterhaltsgläubiger
bedürftig und der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist.
Daneben bestehen, je nach Unterhaltsart, weitere Voraussetzungen.
Der Unterhalt ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren
(Barunterhalt).
In bestimmten Fällen kommt jedoch auch ein Naturalunterhalt in Betracht,
bei dem die Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten durch Naturalleistungen gedeckt
werden (z. B. Bereitstellung einer Wohnung, Kauf von Kleidung. Pflege und Erziehung),
insbesondere durch die Pflege und Erziehung eines minderjährigen Kindes
(Betreuungsunterhalt).
Unterhaltsstreitigkeiten sind Familiensachen. Sie werden deshalb vor den Familiengerichten verhandelt.
Für die Berechnung des Unterhalts haben verschiedene Oberlandesgerichte Leitlinien und Tabellen erstellt, die zwar keine Gesetzeskraft haben, aber den Gerichten als Orientierung dienen (z. B. Düsseldorfer Tabelle, Berliner Tabelle).
Bei Verwandtenunterhalt verlangen die Sozialämter Auskunft über das Einkommen und Vermögen der Unterhaltspflichtigen. Dabei können auch die Einkommen mitverdienender Familienangehöriger abgefragt werden. Die Behörde kann die Auskunft auch durch Zwangsgelder erzwingen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehegattenunterhalt
Familienrecht
Familiengericht
Kindesunterhalt
Lebensbedarf
Mangelfallberechnung
Regelbetragsverordnung
Selbstbehalt
Trennungsunterhalt
Unterhalt/ nachehelicher
Unterhaltsvorschuss
Verwandtenunterhalt
Vorsorgeunterhalt
Ratgeber:
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 2
Einvernehmliche Scheidung
Streitige Scheidung
Norm:
§ 1360 BGB
§ 1361 BGB
§ 1570 BGB
§ 1601 BGB