Nachehelicher Unterhalt ist die Verpflichtung zur finanziellen Unterstützung des Ehepartners nach der Scheidung.
Der Unterhaltsanspruch ist begründet, wenn der Unterhaltsgläubiger bedürftig ist, der Unterhaltsschuldner leistungsfähig ist und kein Ausschlussgrund vorliegt.
Die Höhe des Unterhalts hängt von den vormaligen ehelichen Lebensverhältnissen
ab.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Bestimmung der ehelichen Lebensverhältnisse
ist die Scheidung der Eheleute. Dies gilt auch bei einer langen Trennungszeit.
Verbessert sich das Einkommen des Unterhaltspflichtigen nach der Scheidung,
ist das nunmehr erhöhte Einkommen dann in Bezug auf die Unterhaltsberechung
zu berücksichtigen, wenn die Einkommensverbesserung im Zeitpunkt der Scheidung
mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Auch eine Erwerbstätigkeit, die nach der Trennung und vor der Scheidung
aufgenommen wurde, prägt die ehelichen Lebensverhältnisse nicht.
Bei der Unterhaltsberechnung ist vom Nettoeinkommen des Verpflichteten auszugehen.
Zum Einkommen zählen auch sämtliche Sondervergütungen wie der
Arbeitgeberbeitrag zu den vermögenswirksamen Leistungen, Weihnachts- und
Urlaubsgeld.
Grundsätzlich beträgt der Unterhaltsanspruch 3/7 des bereinigten Nettoeinkommens
des Unterhaltsschuldners.
Der Unterhaltsanspruch wird durch den Betrag begrenzt, welcher dem Unterhaltsschuldner zur Finanzierung seines Existenzminimums verbleiben muss (Selbstbehalt).
Zuständig für Unterhaltssachen ist das Familiengericht.
Besteht zwar ein Anspruch auf Trennungsunterhalt, aber nicht mehr auf nachehelichen Unterhalt, sollte im Scheidungstermin kein Rechtsmittelverzicht erklärt werden. Dadurch hat der Mandant bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist noch einen Anspruch auf den Trennungsunterhalt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Ehe
Ehegattenunterhalt
Familienrecht
Mangelfallberechnung
Unterhalt
Unterhaltsvorschuss
Scheidung
Selbstbehalt
Trennungsunterhalt
Vorsorgeunterhalt
Ratgeber:
Einvernehmliche Scheidung
Eheliches Güterrecht und Ehevertrag Teil 1
Eheliches Güterecht und Ehevertrag Teil 2
Streitige Scheidung
Norm:
§ 1573 BGB