Wegen unterlassener Hilfeleistung macht sich strafbar,
Unglücksfall ist jedes plötzlich auftretende Ereignis, das erhebliche Gefahren hervorruft.
Von gemeiner Gefahr bzw. Not spricht man, wenn nicht nur ein Einzelner, sondern die Allgemeinheit betroffen ist.
siehe hierzu auch:
Norm:
§ 323 c StGB