Straftat, bei der das strafbare Verhalten in der Nichtvornahme einer Handlung
besteht.
Das Gegenteil ist das Begehungsdelikt.
Strafbar kann nicht nur eine Handelung (Tun), sondern auch ein Unterlassen
sein.
Allerdings wird Unterlassen nur dann bestraft, wenn der Unterlassende eine rechtliche
Pflicht zum Handeln hatte.
Das Strafrecht ordnet Unterlassungsstraftaten in zwei Kategorien:
Echte Unterlassungsdelikte sind im Gesetz ausdrücklich geregelt.
Sie werden durch ein bloßes Unterlassen einer vom Gesetz geforderten Tätigkeit
begangen.
Beispiele sind:
"Unechte" Unterlassungsdelikte liegen vor, wenn der Täter aus
seiner besonderen Stellung einen Erfolg durch Handlung hätte abwenden müssen
(Garantenstellung).
Sie werden rechtlich dem "Tun" gleichgestellt (§ 13 StGB).
Jede Straftat kann damit grundsätzlich auch durch Unterlassen begangen
werden, soweit zusätzliche Voraussetzungen vorliegen.
Eine Garantenpflicht kann bestehen aus:
Ein Beispielsfall für ein unechtes Unterlassungsdelikt ist der Fall einer Mutter, die ihren Säugling absichtlich verhungern lässt. Sie hätte aus ihrer besonderen Stellung gegenüber dem Kind die Pflicht gehabt, ihn zu füttern. Es stellt sich die Frage, wie die Mutter zu bestrafen ist. Zwar ist die fahrlässige Tötung strafbar (§ 222 StGB), die Mutter handelte jedoch vorsätzlich. Aufgrund § 13 StGB wird das Unterlassen einem Tun gleichgestellt. Die Mutter wird also so bestraft, als hätte sie das Kind durch eine entsprechende Handlung getötet, obwohl sie "nichts getan" hat.
Unechte Unterlassungsdelikte sind allerdings nur strafbar, wenn:
War dem Täter die gebotene Handlung nicht zuzumuten, kann dies zu einer fehlenden Schuld des Täters führen, so dass er straffrei bleibt.
Die Strafe für das unechte Unterlassungsdelikt kann im Verhältnis zum Begehungsdelikt gemildert werden. (§ 13 Absatz 2 in Verbindung mit § 49 Absatz 1 StGB)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Handlungsbegriff
Hausfriedensbruch
Kausalität
Rechtswidrigkeit
Schuld
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Unterlassene Hilfeleistung
Vorsatz/ Strafrecht
Norm:
§ 13 StGB