Zivilrecht:
Jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft,
die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
Wer nicht Unternehmer ist, ist Verbraucher.
Selbständige und Gewerbetreibende können sowohl Unternehmer als
auch Verbraucher sein.
Für die Unterscheidung zwischen kommt allein auf den Zweck des jeweiligen
Handelns an.
Als Unternehmer muss der berufliche Zweck im Vordergrund stehen, wobei jedwede
nebenberufliche Tätigkeit ausreicht.
Auch Freiberufler, Handwerker und Landwirte sind gegebenenfalls Unternehmer,
ebenso Kleingewerbetreibende ohne Eintragung ins Handelsregister und Unternehmen
des öffentlichen Rechts (öffentliche Schwimmbäder, öffentliche
Versorgungsbetriebe).
Auf die Absicht einer Gewinnerzielung kommt es nicht an. Es reicht, dass er am Markt planmäßig und dauerhaft Leistungen gegen Entgelt anbietet.
Wer nur eigenes Geld verwaltet und anlegt ist kein Unternehmer (z. B. Geldanlage in Mietshäusern).
Die Trennung ist für eine Vielzahl verbraucherschützender Vorschriften
von Bedeutung, die in den vergangenen Jahren innerhalb des Zivilrechts, insbesondere
im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschaffen wurden.
Ausgehend vom Recht der Europäischen Union ist der Verbraucherschutz zu
einem wesentlichen Schutzprinzip des deutschen Schuldrechts geworden.
Dem Unternehmer wird eine überlegene Rechtsstellung zuerkannt, vor der
Verbraucher Schutz bedürfen.
Wichtig: Nicht jeder Unternehmer führt rechtlich gesehen ein Unternehmen.
Im Werkvertragsrecht kommt dem Begriff des Unternehmers eine vom oben beschriebenen
allgemeinen Begriff abweichende und streng zu trennende Bedeutung zu.
Unternehmer ist dabei nur der Hersteller eines vertraglich vereinbarten Werkes.
Er ist zur Schaffung und Ablieferung des Werkes im Austausch gegen die geschuldete
Vergütung verpflichtet.
Steuerrecht:
Im Steuerrecht ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit
selbstständig ausübt (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes).
Er ist umsatzsteuerpflichtig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Europäische Union
Gewerbe
Juristische Person
Personengesellschaft
Umsatzsteuer
Unternehmen
Verbraucher
Werkvertrag
Zivilrecht
Norm:
§ 14 BGB
§ 631 BGB
§ 2 UStG