Unternehmerpfandrecht
Das Unternehmerpfandrecht ist ein gesetzliches Pfandrecht, d.h. es bedarf keiner
vertraglichen Absprache, sondern entsteht - sofern die Voraussetzungen gegeben
sind - automatisch.
Der Unternehmer hat:
- für alle vertraglichen Forderungen
- ein gesetzliches Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten
Sachen des Bestellers
- bis der Besteller seinen Verpflichtungen (meist die Bezahlung) nachgekommen
ist
- und er im Besitz der Sachen ist.
Beispiele für ein Unternehmerpfandrecht sind (sofern die oben beschriebenen
Voraussetzungen erfüllt sind):
- Werkunternehmer an dem zur Reparatur übergebenen Wagen,
- Juwelier an der zur Reparatur übergebenen Uhr,
- Änderungsschneider an dem zur Änderung übergebenen Anzug.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Pfandrecht
Vermieterpfandrecht
Werkunternehmerpfandrecht
Norm:
§ 647 BGB
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