Straftat, nach der bestraft wird, wer eine fremde bewegliche Sache sich oder
einem Dritten rechtswidrig zueignet.
Sie ist in § 246 des Strafgesetzbuches StGB mit Freiheitsstrafe bis zu
drei Jahren oder mit Geldstrafe bedroht.
Voraussetzungen:
Die Unterschlagung ist Auffangtatbestand für alle Taten, die sich gegen das
Eigentum oder das Vermögen anderer richten.
Der Tatbestand ist allgemeiner gefasst, als bei allen anderen Eigentums- und
Vermögensstraftaten.
Jeder Täter, der einen Diebstahl oder einen Raub begeht, begeht notwendigerweise
auch eine Unterschlagung. Die Strafbarkeit der Unterschlagung entfällt
jedoch in diesem Fällen ("Subsidiarität").
Erfüllt umgekehrt eine Tat nicht die Voraussetzungen eines Diebstahls,
beispielsweise weil es an einem Bruch fremden Gewahrsams fehlt, kommt immer
eine Unterschlagung in Betracht.
War die unterschlagene Sache dem Täter anvertraut, so ist die Tat gemäß
§ 246 Absatz 2 StGB mit einer höheren Strafe bedroht (Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe).
Ein Anvertrautsein liegt vor, wenn der Täter die Sache im Interesse des
Eigentümers verwahrt oder zu bestimmten Zwecken verwendet.
Um eine solche - qualifizierte - Unterschlagung handelt es sich beispielsweise,
wenn ein Kassierer im Supermarkt das Kassengeld aus der Kasse entwendet.
Hat der Täter auf die bestimmte Sache einen begründeten, fälligen und einredefreien Anspruch, so fehlt es an der Rechtswidrigkeit der Unterschlagung.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anspruch
Betrug
Diebstahl
Eigentum
Einrede
Fälligkeit
Raub
Rechtswidrigkeit
Strafgesetzbuch (StGB)
Strafrecht
Vergehen
Norm:
§ 246 StGB