Eigenschaft eines Gewerbetreibenden, der nach seinem Verhalten künftig eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes nicht erwarten lässt.
Für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit ist eine Prognoseentscheidung
erforderlich, die auf nachweisbaren Tatsachen beruht, bloße Vermutungen reichen
nicht.
In der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen hat die Behörde daraufhin zu beurteilen,
ob sie auf eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in der Zukunft schließen
lassen.
Von einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wird in der Regel dann ausgegangen, wenn:
Da eine Gewerbeuntersagungsverfügung für den Gewerbetreibenden einen weitreichenden Eingriff darstellt, müssen die "Verfehlungen" immer ein erhebliches Gewicht aufweisen, wobei jedoch ein Verschulden nicht erforderlich ist. So reichen beispielsweise private Schulden regelmäßig nicht aus, um eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit zu begründen.
Die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden berechtigt zur Einschränkung der Gewerbefreiheit:
Rechtsmittel gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung sind der Widerspruch und die Anfechtungsklage.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Anfechtungsklage
Aufhebung eines Verwaltungsaktes
Gaststättenerlaubnis
Gewerbe
Gewerbeaufsicht
Gewerbefreiheit
Gewerbeschein
Gewerbeuntersagung
Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz
Verwaltungsrecht
Verwaltungsverfahren
Widerspruch/ verwaltungsrechtlicher
Norm:
§ 4 GaststättenG
§ 15 GaststättenG
§ 35 GewO